CETA, kritische Analyse des Investitionsschutz-Kapitels

CETA, kritische Analyse des Investitionsschutz-Kapitels

11. Juni 2016

Eine kritische Analyse von CETA bezüglich des Investitionsschutzkapitels haben PowerShift, campact und TTIPunfairhandelbar herausgebracht. Sie kritisieren insbesondere:

  • Es gibt weiterhin Sonderklagerechte für ausländische Investoren, die deutlich über ein Diskriminierungsverbot hinausgehen.

  • Ein Rechtsschutz gegen Lohndumping, fehlendem Arbeitsschutz, Landnahme und Umweltzerstörung für die betroffenen Menschen gegen die ausländischen Investoren ist hingegen nicht vorgesehen!

Die Büchenbacher SPD meint dazu: Wir wollen, dass die betroffenen Menschen, die breite solidarische Mitte, statt den ausländischen Investoren bei den Freihandelsverträgen vertreten werden!

  • Das staatliche Recht zu regulieren ("right to regulate") ist nur eine vage Leitlinie und lässt viel Spielraum für eine investorenfreundliche Auslegung.

  • Da auch die Richter der neuen Investment Tribunals pro Fall bezahlt werden sollen, besteht weiterhin ein großes Interesse an einer hohen Zahl von Investorenklagen.

  • Beteiligungsrechte für alle vom Verfahren Betroffenen (Bürger, NGOs, Verbände, Konkurrenten des klagenden Investors) gibt es nicht.

  • Im Anhang (Annex) 8-A zur Enteignung kann Politik für das Allgemeinwohl zwar nur "in seltenen Ausnahmefällen", aber immerhin ausdrücklich als indirekte Enteignung gewertet werden, wenn sie den Schiedsrichtern unverhältnismäßig erscheint.

  • Es sind besonders wertungsoffene Begriffe wie "berechtigte Erwartungen", "willkürlich" oder "exzessiv" enthalten.

  • Eine Deckelung der Haftung (etwa ohne entgangenen Gewinn) ist nicht vorgesehen.

  • Besonders sensible Politikbereiche wie deutliche Schranken für die Investorenrechte sind nicht vorgesehen.

  • Der Eigentumsschutz geht weit über den des Grundgesetzes hinaus. Z.B. bekamen Yukos-Eigner vom Europäischen Gerichtshof 1,9 Mrd. Euro zugesprochen, das auf der Energiecharta beruhende ISDS-Schiedsgericht sprach den Klägern 50 Milliarden Dollar zu.

  • ISDS-Entscheidungen können anderen Verpflichtungen z.B. im EU-Recht widersprechen. Z.B. Beihilfe ist nach EU-Recht verboten, aber Schadenersatzpflicht besteht nach ISDS-Gericht im Fall von Micula gegen Rumänien.

  • ISDS gibt ausschließlich ausländischen Investoren das Recht, die nationalen und europäischen Gerichte zu umgehen.

Die Büchenbacher SPD meint: Wenn jetzt dieses Recht nicht nur kanadischen, sondern auch europäischen Investoren dieses Recht gegeben werden soll, so ist das keine Gleichberechtigung, sondern die normalen Bürger Europas werden noch mehr diskriminiert!

Download der Analyse bei power-shift und ttip-unfairhandelbar

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